Aufnahme von Unfallschäden am Unfallort

Polizeibeamte, Ordnungsbehörden, gelegentlich auch Kfz-Sachverständige oder die Staatsanwaltschaft sind mit der Aufnahme unfallrelevanter Daten häufig schon am Unfallort befasst.

Natürlich ist der Geschädigte – genauso wie der Unfallverursacher – regelmäßig verunsichert und in vielen Fällen wollen bereits beide Seiten Aussagen zum Unfallhergang – oft sogar noch verknüpft mit der Bitte, einer rechtlichen Einschätzung der Situation.

Natürlich dient die polizeiliche Unfallaufnahme auch als ganz entscheidendes Indiz für die später notwendige Prüfung der Haftung. Eine exakte Aufnahme der relevanten Daten hilft sowohl dem eigenen wie auch dem gegnerischen Versicherer, aber natürlich auch dem Rechtsanwalt, der mit der Schadenabwicklung betreut wird.

Häufig allerdings führt die Erstberatung nicht nur zu einer deutlichen Verunsicherung des Autofahrers, sondern gelegentlich trägt sie auch dazu bei, dass der Autofahrer ihm zustehende Rechte nicht mehr wahrnimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits am Unfallort der Rat gegeben wird, dass beispielsweise kein Sachverständiger ohne Rücksprache mit dem Versicherer eingeschaltet werden sollte oder gar, dass die Hinzuziehung eines Anwaltes mit dem Versicherer abzustimmen sei.

Die direkte Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Versicherer führt in vielen Fällen dazu, dass auf Hinzuziehung eines Sachverständigen oder eines Anwaltes verzichtet wird. Dies wiederum hat mögliche Konsequenzen bei der Wahrnehmung der Rechte nach einem Verkehrsunfall.

Es sollte daher zwingend darauf geachtet werden, dass sich die Aussagen insbesondere auch der unfallaufnehmenden Polizeibeamten ausschließlich darauf beschränken, für einen Datenaustausch zwischen den Beteiligten zu sorgen. Ausführungen über die Rechte der Beteiligten sind in vielen Fällen schlichtweg fehlerhaft und stellen überdies möglicherweise auch einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.

Völlig überflüssig sind Aussagen, die sich mit einer möglichen Kostenerstattungspflicht für Sachverständigenkosten befassen. Dies verunsichert den Geschädigten und dies führt häufig dazu, dass Geschädigte von Rechten keinen Gebrauch machen und letztlich stellt eine solche Beeinflussung auch einen möglicherweise wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß dar, wenn bei der Unfallaufnahme geradezu vor der Inanspruchnahme von wichtigen Dienstleistungen abgeraten wird.

Die polizeiliche Unfallaufnahme ersetzt weder eine Auseinandersetzung mit dem Unfallhergang durch die Beteiligten selbst noch kann die polizeiliche Unfallaufnahme eine Entscheidung für oder gegen Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen bedeuten.

Vielmehr dient die Unfallaufnahme dazu, Beweise zu sichern und natürlich auch dazu, gegebenenfalls notwendige Rettungsmaßnahmen einzuleiten.

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