Nachweis von Steinschlagbeschädigungen am Fahrzeug

LG Coburg, Urteil vom 23.12.2014, AZ: 22 O 306/13

Hintergrund
Das Urteil des LG Coburg befasst sich mit der Beweislast im Rahmen einer Schadenersatzklage bei behaupteten Beschädigungen eines Fahrzeugs durch Steinschläge.

Im Fall des LG Coburg war der Kläger des Klageverfahrens mit seinem Fahrzeug auf einer Landstraße hinter einem mit Kies beladenen Lkw hergefahren. Nach den Behauptungen und Ausführungen des Klägers sind von der Ladefläche dieses Lkw Splitter und Steine herabgefallen und gegen die Frontpartie und das Dach seines Fahrzeugs geraten. Hierdurch soll es zu den behaupteten Beschädigungen gekommen sein.

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem beklagten Halter und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadenersatz in Höhe der geschätzten Reparaturkosten, Nutzungsausfall und Kosten für einen vom Kläger beauftragten Kfz-Sachverständigen in Höhe von insgesamt ca. 7.000,00 €.

Im Kfz-Sachverständigengutachten hatte der Sachverständige am klägerischen Fahrzeug verschiedene ältere Steinschläge festgestellt, jedoch auch frische Beschädigungen durch Steinschläge.

Das LG Coburg vernahm mehrere Zeugen – unter anderem auch den privat außergerichtlich beauftragten Kfz-Sachverständigen. Des Weiteren ließ es die Ergebnisse von einem gerichtlichen Sachverständigen überprüfen.

Aussage
Nachdem sich im Verfahren und insbesondere nach den Ergebnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens herausgestellt hat, dass verschiedene vom außergerichtlich beauftragten Kfz-Sachverständigen am Fahrzeug des Klägers festgestellte Beschädigungen nicht von Steinschlägen herrühren, sondern andere Ursachen haben, sah es das LG Coburg nicht als erwiesen an, dass die behaupteten Steinschlagschäden ihrem Umfang nach dem geschilderten Ereignis zuzuordnen sind.

Hinzu kam, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige auch die übrigen Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug nicht mit Sicherheit den behaupteten Steinschlägen zuordnen konnte.

Weitere Zweifel für das LG Coburg ergaben sich aus dem Umstand, dass der außergerichtlich vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige den angeblich beschädigten Pkw erst 14 Tage nach dem Vorfall besichtigt hatte. Beide Sachverständige hatten im gerichtlichen Verfahren allerdings bestätigt, dass schon nach einem solchen Zeitrahmen das Alter eines Steinschlags kaum noch zu bestimmen ist.

Demgemäß kam es zu einer Klageabweisung durch das LG Coburg, da der Kläger einen Nachweis für die behaupteten Beschädigungen durch Steinschläge nicht zweifelsfrei erbringen konnte.

Praxis
Das Urteil des LG Coburg setzt sich mit dem Umfang der Nachweispflicht von Steinschlagschäden und der hieraus resultierenden Beweislast anschaulich auseinander und kommt aufgrund des vom Sachverständigen ermittelten Sachverhalts zu zutreffenden Ergebnissen. Aus dem Urteil wird deutlich und ist für die Praxis relevant, dass von Geschädigten behauptete Steinschlagschäden möglichst unverzüglich festgehalten und am besten von einem Kfz-Sachverständigen begutachtet werden sollten.